Kauf, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
Gemäß § 30 b KonsumentenschutzgesetzI. Kaufverträge
- Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung: 3,5 % (Ermäßigung, oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
- Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht): 1,1 %
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführungen nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.
- Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
- Förderungsdarlehen mit Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben den laufenden Tilgungsraten außerordentliche Tilgungen bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
- Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstücks) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
- Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von bei einem Wert Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile
Liegenschaften, an denen Wohnungseigntum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstückbis € 36.336,42 = je 4 %
von € 36.336,43 bis € 48.448,49 = € 1.453,46
ab € 48.448,50 = je 3 %
jeweils zzgl. 20 % Ust.
II. Mietverträge
- Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust.),
höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbesimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1. 7. 1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandsverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. - Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenrichters.
- Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus: Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),
allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser Höchstprovision Vermieter Mieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 BMM 2 BMM Befristung bis zu 3 Jahren 3 BMM 1 BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betreuten Hausverwalter
(Nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)Höchstprovision Vermieter Mieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 2 BMM 1 BMM Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre 2 BMM ½ BMM Befristung kürzer als 2 Jahre 1 BMM ½ BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM Vermittlung von Geschäfsträumen aller Art (Haupt- und Untermieten) Höchstprovision Vermieter Mieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 BMM 3 BMM Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre 3 BMM 2 BMM Befristung kürzer als 2 Jahre 3 BMM 1 BMM Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).
III. Hypothekendarlehen
- Vergebührung des Darlehenvertrages (§ 33 TP 8 GebG): 0,8 %
Bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahren: 1,5 % - Grundbucheintragungsgebühr: 1,1 %
- Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung: 0,5 %
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenrichters
- Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverst<ändigentarif
- Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision, oder sonstige Vergütungen 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.